Genesungsgeld durch die Unfallversicherung wird in der Regel in gleicher
Höhe und für die gleiche Anzahl von Kalendertagen wie das das mit der Unfallversicherung
vereinbarte Krankenhaustagegeld geleistet. Die Leistung der Unfallversicherung
ist allerdings auf maximal 100 Tage begrenzt. Erst ab dem Tage der Entlassung
aus dem Krankenhaus entsteht der Anspruch auf Genesungsgeld. Genesungsgeld
kann bei einer Unfallversicherung nur in Verbindung mit dem Krankenhaustagegeld
abgeschlossen werden.
Wenn nach Ablauf von drei Monaten nach dem Unfall eines Versicherten
noch eine hundertprozentige Beeinträchtigung besteht, werden 50 % der mit
der Unfallversicherung vereinbarten Übergangs-Leistung erbracht. Wenn nach
Ablauf von sechs Monaten noch eine Beeinträchtigung von mehr als 50 % besteht,
wird von der Unfallversicherung die volle vereinbarte Übergangsleistung
bezahlt.
Die Sofort-Leistung bei Schwerstverletzungen kann direkt nach einem Unfall
in Anspruch genommen werden.
Wenn der Körper des Versicherten durch einen Unfall so stark entstellt ist, dass die versicherte Person sich zu einer kosmetischen Operation entschließt, erstattet der Versicherer die Behandlungskosten und die Nebenkosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.