Im Falle eines durch den Versicherungsnehmer verursachten Schadens besteht
die Aufgabe der Haftpflichtversicherung darin, Schadenersatzansprüche durch
den Geschädigten zu begleichen. Insofern berechtigte Schadenersatzansprüche
des Geschädigten bestehen, übernimmt die private Haftpflichtversicherung
die finanzielle Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens. Sollten die
Ansprüche als nicht gerechtfertigt angesehen werden, so wird von der privaten
Haftpflichtversicherung die Abwehr der geforderten Ansprüche, z.B. Prozess-
und Anwaltskosten im Falle eines entstandenen Rechtsstreites übernommen
.
Die Laufzeit einer privaten Haftpflichtversicherung sollte Versicherungsnehmer
mit der Versicherung aushandeln. Bei einer kürzeren Laufzeit besteht problemlos
die Möglichkeit eines Versicherungswechsels, falls von anderen Versicherungsgesellschaften
günstigere Tarife oder bessere Leistungen angeboten werden.
Auch bei der privaten Haftpflichtversicherung gibt es natürlich Haftungsausschlüsse,
Schadensfälle in denen die Versicherung für den entstandenen Schaden nicht
aufkommt. In einer Haftpflichtversicherung sind folgende Fälle grundsätzlich
nicht versicherungsfähig:
- Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet
- Schäden, die der Versicherungsnehmer nächsten Verwandten (Ehepartner oder
Kinder) zufügt
- Schäden, die von dem Versicherungsnehmer mutwillig und/oder vorsätzlich
zugefügt wurden
- Schäden, die durch die Nutzung von Kraftfahrzeugen verursacht wurden
- Geldstrafen und Geldbußen des Versicherungsnehmers