Die bislang angewendeten Regelungen zur Besteuerung von Erbschaften verstößt gegen die Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Änderung der bisher angewandten Erbschaftssteuer. Laut Bundesverfassungsgericht muss der Gesetzgeber für eine einheitliche und klare Bewertung jeglicher Art von Vermögen sorgen. Die derzeit geltende Regelung dürfen jedoch noch bis 2008 angewendet werden.
Aufgrund der Klage einer Frau aus Baden-Württembergstellte der damit
betraute Bundesfinanzhof fest, dass der die Erbschaftsteuer angesetzte
Verkehrswert von Immobilien nicht einheitlich ermittelt wird,
sondern nach einer offensichtlich willkürlichen Festsetzung unterliegt.
Dies bedeutet für die Betroffenen eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes.
Nach dem Beschluss der Finanzrichter wurde der Fall von den
Verfassungsrichtern übernommen. Der tatsächliche Verkehrswert einer
Immobilie soll demnach zukünftig zur Grundlage der Festsetzung
der Erbschaftssteuer herangezogen werden. Eine steuerliche
Entlastung von Immobilien und Betriebsvermögen ist jedoch bei der
Schaffung von "dem Gemeinwohl dienenden Wohnraum" möglich.
Ein zur Berechnung der Erbschaftssteuer einheitlich herangezogener
Verkehrswert könnte eine zu einer stärkeren Belastung von
zukünftigen Hauseigentümern führen. In Ausnahmefällen soll jedoch auch
eine vollständige Befreiung denkbar sein. Solche staatlichen Privilegien
sollen jedoch laut Bundesverfassungsgericht auf einer einheitlichen und
für die Öffentlichkeit transparenten Basis beruhen. Von den auf dieses
Thema spezialisierten Fachanwälten wird jedoch regelmäßig zu einer
Übertragung des Eigentums schon zu Lebzeiten geraten.
Mittlerweile weiß es wohl jeder Autofahrer: Wer während des Führens
seines Kraftfahrzeuges sein Handy benutzt muss mit einem Bußgeld
rechnen. Gleiches kann einem nun beim Benutzen seines PDA während der
Fahrt passieren. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe stellte fest,
dass solche Orgenizer in die Gruppe der Mobilfunktelefone einzuordnen
sind. Auch wenn ein solcher Organizer nicht zum Telefonieren genutzt
werde sei ein in diesem Zusammenhag verhängtes Bußgeld angemessen.
In dem beim Oberlandesgericht vorliegenden Fall wurde einem
Autofahrer von einer Polizeistreife ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro
verhängt. (OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ss 219/05)
Das sollten Sie in Ihrer Steuerklärung beachten: Die
Kinderbetreungskosten für Kinder über 3 und unter 6 Jahren können in
Höhe von 75% von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Der
Höchstbetrag liegt bei 4000 Euro pro Kind.
Zur Absetzung dieser Kosten ist das Ausfüllen der "Anlage Kind"
bei der Abgabe der Steuererklärung notwendig. Erwerbstätige
alleinerziehende Elternteile und Doppelverdiener können prinzipiell die
Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Auch
hier liegt der anrechenbare Höchstbetrag bei 4000 Euro pro Kind. Der
Arbeitnehmerpauschbetrag bleibt hiervon unberührt.
Kosten einer Tagesmutter
Betreuungskosten in einer Krabbelgruppe
Gebühren des Kindergartens
Gebühren des Kinderhortes
Kosten für die Betreuung auch in dem eigenen Haushalt
Kosten für Au-pair